NEIN zur 13. AHV-Rente
Aufgrund des demografischen Wandels müssen immer weniger Erwerbstätige die AHV-Renten einer immer grösseren und länger lebenden Rentnergeneration finanzieren. Die AHV steht bereits heute vor finanziellen Herausforderungen. Ohne Zusatzbelastung durch die 13. AHV-Rente wird die AHV bis 2033 jährlich über 3 Milliarden mehr ausgeben, als sie einnimmt! Daher müssen wir heute handeln, damit wir den zukünftigen Generationen keinen Schuldenberg hinterlassen. Die finanziellen Lasten müssen zwischen den verschiedenen Generationen gerecht verteilt werden: Die Generationen, die heute in die AHV einzahlen, sollen dereinst von einer finanziell gesunden Altersvorsorge profitieren.
Initiative für eine 13. AHV-Rente: Unsolidarisch und teuer
Die 13. AHV-Rente ist eine Rentenerhöhung nach dem Giesskannenprinzip: Alle Rentnerinnen und Rentner sollen eine 13. AHV-Rente erhalten – unabhängig von ihrer tatsächlichen finanziellen Situation. Das ist weder sozial noch sinnvoll. Gerade jene Menschen, die eine Teilrente erhalten und am ehesten auf mehr AHV angewiesen wären, erhalten am wenigsten! Die 13. AHV-Rente kostet die Schweiz im Jahr 2026 rund 4,2 Milliarden Franken zusätzlich. Aufgrund des demographischen Wandels werden diese Zusatzkosten jedes Jahr deutlich zunehmen: Bis 2033 belaufen sie sich auf rund 5 Milliarden Franken pro Jahr. Damit vergrössert sich die sich abzeichnende Finanzierungslücke in der AHV weiter. Die Zusatzausgaben müssten von den Erwerbstätigen, den Konsumentinnen und Konsumenten und den Unternehmen über höhere Lohnbeiträge oder durch eine höhere Mehrwertsteuer finanziert werden.
Hohe Kosten für 13. AHV-Rente
Die Kosten der Initiative machen eine Erhöhung der Mehrwertsteuer auf ein Rekordniveau von 9,1 Prozent nötig. Erfolgt die Finanzierung über höhere Sozialabgaben bedeutet das weniger Lohn für alle Arbeitnehmenden und höhere Abgaben für die Arbeitgebenden. Darüber hinaus müsste auch der Bund jährlich rund eine weitere Milliarde an die AHV zahlen. Dafür braucht es entweder Mehreinnahmen, die wiederum die Steuerzahlenden stemmen müssen, oder das Geld muss woanders eingespart werden (Bildung, Forschung, Landwirtschaft etc.). Welches Finanzierungsmodell auch gewählt wird: Das Geld, das in die 13. AHV-Rente fliesst, wird an anderer Stelle fehlen. Die 13. AHV-Rente ist nicht mehr als ein weiterer Griff ins Portemonnaie der steuerzahlenden Bevölkerung und Unternehmen.
Initiativtext
Art. 197 Ziff. 124
- Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.
2 Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.
3 Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.