JA zur Renteninitiative

Aufgrund des demografischen Wandels müssen immer weniger Erwerbstätige die AHV-Renten einer immer grösseren und länger lebenden Rentnergeneration finanzieren. Die AHV steht bereits heute vor finanziellen Herausforderungen. Ohne Zusatzbelastung durch die 13. AHV-Rente wird die AHV bis 2033 jährlich über 3 Milliarden mehr ausgeben, als sie einnimmt! Daher müssen wir heute handeln, damit wir den zukünftigen Generationen keinen Schuldenberg hinterlassen. Die finanziellen Lasten müssen zwischen den verschiedenen Generationen gerecht verteilt werden: Die Generationen, die heute in die AHV einzahlen, sollen dereinst von einer finanziell gesunden Altersvorsorge profitieren.

Renteninitiative: Mehr Generationengerechtigkeit

Die AHV steht aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenraten vor einem strukturellen Problem: Der Anteil der Erwerbstätigen nimmt gegenüber dem Anteil der Rentnerinnen und Rentner laufend ab. Im Durchschnitt beziehen heute Männer acht und Frauen zehn Jahre länger eine Rente, als dies ursprünglich bei Einführung der AHV 1948 geplant war. Gegenüber 1948 leben wir heute durchschnittlich nicht nur länger, wir haben auch weniger Nachwuchs. Das hat für die Finanzierung der AHV fatale Folgen: Die einbezahlten finanziellen Mittel reichen nicht mehr aus, um die AHV dauerhaft finanzieren zu können.

Renteninitiative: Nachhaltige Lösung

Die AHV braucht eine nachhaltige Lösung: Deshalb soll das Rentenalter an die Lebenserwartung geknüpft und angepasst werden, wie es dem demografischen Wandel entspricht. Nicht nur die Lebenserwartung der Menschen in diesem Land ist gestiegen, die Menschen bleiben auch länger fit im Alter. Die Renteninitiative fordert deshalb das Rentenalter 66 für beide Geschlechter und eine anschliessende Kopplung an die Lebenserwartung. Damit können wir das System der AHV nachhaltig sichern. Gleichzeitig stärken wir die Solidarität zwischen den verschiedenen Generationen, indem wir die Lasten gerechter verteilen.

Die Schweizer Familienunternehmen sind sich ihrer besonderen Verantwortung als Arbeitgebende bewusst. Nicht für alle Berufe ist ein Rentenalter 66 sinnvoll. Berufe mit intensiver körperlicher Arbeit sollen auch mit der Initiative von einem tieferen Rentenalter profitieren. Zudem dürfen ältere Arbeitnehmende auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert werden, sondern müssen über faire Chancen verfügen. Für die Schweizer Familienunternehmen ist dies selbstverständlich, da langjährige Arbeitsbeziehungen bei Familienunternehmen nicht die Ausnahme, sondern eher die Regel sind.

Zum Komitee

 


Initiativtext

Art. 112 Abs. 2 Bst. ater
2 Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:
ater.

Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben.

Art. 197 Ziff. 1244
12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter)

1 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

2 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

3 Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden.

4 Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.


 

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